Alarmanlagen und Steuern
Was ist zu beachten? Erst einmal schützen Alarmanlagen vor Einbruch, Überfall und Brand, nicht vor dem Finanzamt, aber im Ernst:
Das hier ist keine Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Steuerberater. Allgemein ist zu dem Thema Steuer und Alarmanlage folgendes zu sagen.
Handwerkerleistungen
(Keine Eigenleistungen) können vom privaten Hauseigentümer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bis 20 Prozent der Arbeitskosten sind so steuerlich absetzbar (nur der Arbeitslohn, nicht die Technik). Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Maximal gibt es also 1.200 Euro bei der Steuererklärung zurück (Quelle: § 35 a EStG).
Das können z.B. die Installations- oder Wartungskosten sein. Wer eine KfW-Förderung nutzt, kann die Handwerkerleistungen nicht steuerlich geltend machen.
Kosten eines Einbruches können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung ist als Sachversicherung eingestuft, und damit nicht absetzbar. Aber besitzen Sie ein Arbeitszimmer, kann diese anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da diese dann beruflich genutzt wird. Gleiches gilt für die Alarmanlagen an sich.
Abschreibung
Wird die Alarmanlage gewerblich genutzt und ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, kann die Umsatzsteuer (umgangssprachlich MwSt.) erstattet werden.
Je nach Mietdauer des gewerblich abzusichernden Objektes kann die Alarmanlage zwischen
ein paar Jahren und bis zu 11 Jahre abgeschrieben werden. Bitte hier unbedingt mit dem Steuerberater abstimmen.
Bei Alarmanlagen zur Miete können die Mietkosten gewerblich direkt als Kosten geltend gemacht werden. Privat sind diese Kosten nicht absetzbar.
Wartungen und Instandsetzungen
Beide sind in dem Jahr, in dem Sie anfallen als Betriebsausgaben abzugsfähig.