Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026 | Autor: Stadtritter GmbH, Betreiber einer VdS-zertifizierten Notruf- und Serviceleitstelle, seit 2016 aktiv
Einen Verkauf von Cannabis in Geschäften sieht das Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht vor. Erlaubt ist der gemeinschaftliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen, die Cannabis ausschließlich an ihre Mitglieder weitergeben. Für diese Vereinigungen verlangt § 22 KCanG, Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Dieser Beitrag zeigt, was der Gesetzestext vorgibt und wie ein technisches Sicherungskonzept aussehen kann.
Das Wichtigste in 30 Sekunden:
– § 11 KCanG: Anbauvereinigungen brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde; der Antrag legt die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 dar
– § 22 KCanG: Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme
– Alarmanlage als Baustein des Konzepts; Normenreihe EN 50131 und Anforderungen des Versicherers beachten
– Zutrittskontrolle und Videoüberwachung dokumentiert
– Sichere Lagerung von Cannabis und Vermehrungsmaterial im befriedeten Besitztum
– Stadtritter unterstützt als Betreiber einer VdS-zertifizierten Notruf- und Serviceleitstelle nach VdS 3138 in Potsdam-Babelsberg
Rechtsgrundlage: § 11 und § 22 KCanG
Das Konsumcannabisgesetz ist am 1. April 2024 in Kraft getreten, die Regeln für Anbauvereinigungen im Wesentlichen am 1. Juli 2024. Ein Verkauf von Cannabis in Geschäften ist darin nicht vorgesehen: § 2 Absatz 1 KCanG verbietet unter anderem den Handel mit Cannabis. Ausgenommen ist nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 der gemeinschaftliche Eigenanbau sowie die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen. Weitergegeben werden darf nach § 19 Absatz 2 nur innerhalb des befriedeten Besitztums der Vereinigung, durch Mitglieder an Mitglieder und bei persönlicher Anwesenheit beider. Für die Sicherung sind diese Vorschriften maßgeblich:
- § 11 KCanG, Erlaubnispflicht: Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und an Mitglieder weitergibt, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 nur erteilt, wenn die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial in ihrem befriedeten Besitztum ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt sind. Der Antrag muss nach § 11 Absatz 4 Nummer 10 die getroffenen oder vorgesehenen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 darlegen.
- § 22 Absatz 1 KCanG, Sicherung: Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Das befriedete Besitztum, in oder auf dem angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme zu sichern.
- § 22 Absatz 2 KCanG, Lagerort: Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen nicht außerhalb des in der Erlaubnis genannten befriedeten Besitztums gelagert werden. Transporte zwischen Teilen des Besitztums regeln die Absätze 3 bis 5.
- Videoüberwachung, Zutrittskontrolle und Alarmanlage nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Sie kommen als andere geeignete Schutzmaßnahmen in Betracht; ob die gewählte Kombination ausreicht, beurteilt die zuständige Behörde im Erlaubnisverfahren.
Die Sicherung ist Voraussetzung für die Erlaubnis: Nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 KCanG ist sie zu versagen, wenn das befriedete Besitztum nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist.
Weitere Pflichten mit Bezug zur Sicherheit
Neben § 22 enthält das KCanG weitere Vorgaben, die das Sicherheitskonzept berühren:
- Kein Zutritt für Minderjährige (§ 23 Absatz 1): Personen unter 18 Jahren darf kein Zutritt zum befriedeten Besitztum gewährt werden.
- Alters- und Mitgliedskontrolle (§ 19 Absatz 2): bei jeder Weitergabe durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
- Sichtschutz (§ 23 Absatz 3): Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.
- Keine werbende Beschilderung (§ 23 Absatz 2): zulässig ist eine sachliche Angabe des Namens am Eingangsbereich.
- Präventionsbeauftragter und Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Absatz 4 und 6): beides gehört nach § 11 Absatz 4 Nummer 11 und 12 zum Erlaubnisantrag.
- Dokumentation (§ 26): unter anderem Bestände sowie angebaute, weitergegebene und vernichtete Mengen; besteht der Verdacht eines Abhandenkommens, ist die zuständige Behörde nach § 26 Absatz 5 unverzüglich zu informieren.
- Datenschutz nach DSGVO für Mitgliederdaten und Videoaufzeichnungen
Die 5 Ebenen der Absicherung
Die folgenden Bausteine sind Empfehlungen aus der Praxis. Das KCanG schreibt sie nicht im Einzelnen vor; Art und Umfang richten sich nach dem Objekt, den Auflagen der zuständigen Behörde und den Anforderungen des Versicherers.
1. Mechanischer Grundschutz
- Umzäunung von Grundstück oder Anbauflächen
- Einbruchhemmende Türen, zum Beispiel Widerstandsklasse RC3
- Fenster mit Pilzkopfverriegelung und Sicherheitsfolie
- Keller-/Souterrain-Zugänge mit Einbruchschutz
- Wertbehältnis für gelagertes Cannabis und Vermehrungsmaterial, zum Beispiel Klasse 1 nach EN 1143-1
2. Elektronische Überwachung
- Alarmanlage nach der Normenreihe EN 50131, Sicherungsgrad objektbezogen festgelegt
- Öffnungsmelder an allen Zugängen
- Glasbruchmelder an Fenstern und Verglasungen
- Bewegungsmelder in Lager-, Trocknungs- und Anbaubereichen
- Manipulationsschutz auf allen Meldern
3. Videoüberwachung
- Kameras an allen Ein- und Ausgängen, an der Ausgabe und an Lagerzugängen
- Auflösung mindestens 1080p, nachts IR-fähig
- Aufzeichnung revisionssicher, DSGVO-konform
- Speicherdauer zweckgebunden festgelegt und dokumentiert
Details im Fachartikel Videoüberwachung DSGVO.
4. Zutrittskontrolle
- RFID-basierte Zugänge für Mitglieder und Beschäftigte
- Unterschiedliche Berechtigungsstufen (Ausgabe, Lager, Anbau)
- Protokollierung jedes Zugangs
- Kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren (§ 23 Absatz 1 KCanG)
5. Leitstellenaufschaltung
- 24/7 Leitstellenverbindung
- Stiller Alarm bei Überfall (HelpMeButton)
- Videoverifikation im Alarmfall
- Dokumentierte Maßnahmenkette
Personal- und Überfallschutz
Cannabis wird im befriedeten Besitztum gelagert und dort bei persönlicher Anwesenheit an Mitglieder weitergegeben (§ 19 Absatz 2, § 22 Absatz 2 KCanG). Deshalb gehört der Schutz der Mitglieder und Beschäftigten an der Ausgabe zum Konzept. Empfohlen wird:
- HelpMeButton an der Ausgabe (stiller Alarm)
- Deeskalationstraining für Mitglieder im Ausgabedienst
- Zwei-Personen-Regel beim Öffnen und Schließen
- Wenig Bargeld in den Räumen
Details im Fachartikel Panic Button Ratgeber.
Anbauflächen und Gewächshäuser
Hier sind zusätzliche Maßnahmen notwendig:
- Perimeterschutz (Umzäunung nach § 22 Absatz 1, Bewegungsmelder außen)
- Sichtschutz für Anbauflächen und Gewächshäuser im Freien (§ 23 Absatz 3)
- Klimatisierungs-Alarmierung (Ausfall von Klima oder Lüftung früh erkennen)
- Zutrittskontrolle dokumentiert
- Videoüberwachung der Anbauzonen
- Leitstellenaufschaltung auch für technische Alarme
Kosten: wovon sie abhängen
| Position | Einmalig | Laufend |
|---|---|---|
| Umzäunung, Türen und Fenster | nach Grundstück und Gebäude | Instandhaltung |
| Alarmanlage nach EN 50131, inkl. Installation | nach Zahl der Melder und Bereiche | Miete oder Wartung |
| Videoanlage mit Rekorder | nach Zahl der Kameras und Speicher | Wartung |
| Zutrittskontrolle | nach Zahl der Türen | Pflege der Berechtigungen |
| Wertbehältnis | nach Klasse und Größe | keine |
| HelpMeButton | 99 € je Button einmalig | ab dem zweiten Button 19,90 €/Monat pauschal |
| Leitstellenaufschaltung | Einrichtung | monatlich nach Leistungsumfang |
| Wartung | keine | nach Vertrag |
Summe: Ein belastbarer Betrag entsteht erst nach der Objektanalyse, weil Grundstück, Gebäude, Lagermenge und Versicherungsauflagen stark voneinander abweichen.
Anbauflächen im Freien und Gewächshäuser erhöhen den Aufwand für Umzäunung und Außenüberwachung.
Versicherung
Welche Sicherungstechnik für Räume mit Cannabisbestand verlangt wird, legt der jeweilige Versicherer fest. Sinnvoll ist, die Anforderungen vor der Planung schriftlich einzuholen, insbesondere:
– ob eine Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine Leitstelle gefordert ist
– welche Klasse ein Wertbehältnis haben muss
– welche Nachweise zur Sicherungstechnik vorzulegen sind
Ablauf mit Stadtritter
- Erst-Beratung vor Ort, Objektanalyse
- Sicherungskonzept als technische Grundlage für die Darlegung der Schutzmaßnahmen im Erlaubnisantrag (§ 11 Absatz 4 Nummer 10 KCanG)
- Installation durch geeignete Facherrichter oder Partner
- Leitstellenanbindung 24/7
- Einweisung der verantwortlichen Mitglieder
- Laufende Wartung mit Dokumentation, etwa für Kontrollen der zuständigen Behörde
Sie planen eine Anbauvereinigung oder bereiten den Erlaubnisantrag vor? Kostenfreie Sicherheitsberatung: Technik und Aufschaltung werden auf die Anforderungen an Ihr Objekt abgestimmt.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine Alarmanlage für Anbauvereinigungen Pflicht?
Das KCanG nennt die Alarmanlage nicht ausdrücklich. § 22 Absatz 1 verlangt Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis. Eine Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung auf eine Leitstelle kann eine solche Maßnahme sein; ob sie gefordert ist, ergibt sich aus den Auflagen der zuständigen Behörde und den Anforderungen des Versicherers.
Welches Sicherungsniveau ist für die Alarmanlage gefordert?
Das KCanG nennt keine feste Sicherungsklasse. Maßgeblich sind die Auflagen der zuständigen Behörde und die Anforderungen, die der Versicherer an die Sicherungstechnik stellt. Technische Grundlage für Einbruchmeldeanlagen ist die Normenreihe EN 50131; die konkrete Auslegung wird objektbezogen festgelegt.
Darf eine Anbauvereinigung Videoaufzeichnungen speichern?
Das richtet sich nach der DSGVO, nicht nach dem KCanG. Üblich sind ein Hinweis auf die Überwachung, eine begrenzte Speicherdauer und eine Zugriffskontrolle; die Einzelheiten sollten vor der Installation datenschutzrechtlich geklärt werden.
Ist ein Tresor vorgeschrieben?
Das KCanG nennt keinen Tresor. § 22 Absatz 1 verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Ob ein Wertbehältnis nötig ist und welche Klasse es haben muss, hängt von Lagermenge, Behördenauflagen und Versicherungsvertrag ab.
Bietet Stadtritter ein Komplettpaket?
Ja, von der Objektanalyse über Alarmanlage, Videotechnik und Aufschaltung auf die VdS-zertifizierte Notruf- und Serviceleitstelle (VdS 3138, Potsdam-Babelsberg) bis zur Wartung. Die Installation übernehmen geeignete Facherrichter oder Partner.
Wie lässt sich eine Anlage auf die Leitstelle aufschalten?
Grundlage ist ein Aufschaltvertrag. Technisch übergibt die Alarmanlage den Alarm über ein Alarmübertragungsgerät oder direkt per IP- beziehungsweise Mobilfunkverbindung an die Notruf- und Serviceleitstelle; Übertragungsweg und Übertragungsprotokoll müssen dabei auf beiden Seiten übereinstimmen. Die Einrichtung übernimmt der Errichter der Anlage oder der Betreiber selbst. Im Maßnahmegespräch werden Objektdaten, Ansprechpartner, Codewort und die Dienstanweisung für die Leitstelle festgelegt und als Maßnahmenplan hinterlegt.
Dieser Beitrag gibt den Wortlaut des KCanG wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz in der jeweils geltenden Fassung und die Auflagen der zuständigen Behörde.
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