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Brandschutz für Hotels und Beherbergungsbetriebe ab 99 € netto im Monat – was ab 12 und was ab 60 Betten gilt

Ab 12 Gastbetten greift die Beherbergungsstättenverordnung, ab 60 Gastbetten wird die Brandmeldeanlage zur Pflicht. Dazwischen liegt der Bereich, in dem der IoT-Rauchmelder mit Aufschaltung auf die eigene 24/7-Leitstelle die wirtschaftliche Antwort ist – ab 99 € netto im Monat, ohne Anschaffungskosten.

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Oder telefonisch: 0331 704444-00

✓ VdS-zertifizierte Leitstelle

✓ Ferninspektion nach DIN 14676-1

✓ Ab 99 € netto im Monat mietbar

✓ Bundesweit

Die Schwellenwerte, auf die es ankommt

Für Beherbergungsbetriebe hängt fast alles an der Zahl der Gastbetten. Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) zieht zwei Linien, und zwischen diesen beiden Linien liegt der größte Teil der Hotellerie: kleine Hotels, Hostels, Pensionen, Gasthöfe, Apartmenthäuser und Ferienanlagen.

Erste Linie – mehr als 12 Gastbetten. Nach § 1 MBeVO gelten die Vorschriften der Verordnung für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. Wer darunter bleibt, wird brandschutzrechtlich im Wesentlichen wie eine Wohnung behandelt. Wer darüber liegt, betreibt einen Sonderbau – mit allem, was daran hängt.

Zweite Linie – mehr als 60 Gastbetten. § 9 Absatz 2 MBeVO verlangt erst ab dieser Größe eine Brandmeldeanlage: mit automatischen Brandmeldern, die in den notwendigen Fluren auf die Kenngröße Rauch ansprechen, und zusätzlich mit Handfeuermeldern. Ab derselben Schwelle müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.

Was dazwischen gilt, wird oft übersehen. § 9 Absatz 1 MBeVO gilt für alle Beherbergungsstätten im Anwendungsbereich: Sie müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall Betriebsangehörige und Gäste gewarnt werden können. Ein Betrieb mit 30 Betten braucht also keine Brandmeldeanlage – aber sehr wohl eine funktionierende Warnung. Genau diese Lücke füllen vernetzte Rauchwarnmelder mit Aufschaltung.

Wichtig zur Einordnung: Die MBeVO ist ein Mustertext der Bauministerkonferenz. Verbindlich ist immer das Recht des jeweiligen Bundeslandes. Mehrere Länder verlangen darüber hinaus Rauchwarnmelder in den Gastzimmern selbst – teils ausdrücklich in der Landesverordnung, teils über die Landesbauordnung für alle Räume, in denen bestimmungsgemäß Menschen schlafen. Welche Fassung für ein konkretes Objekt gilt, klärt die Prüfung vorab.

Größe des Betriebs Was die MBeVO verlangt
bis 12 Gastbetten MBeVO greift nicht. Es gilt das allgemeine Bauordnungsrecht des Landes, in der Regel also die Rauchwarnmelderpflicht für Schlafräume.
13 bis 60 Gastbetten Sonderbau nach MBeVO. Alarmierungseinrichtungen zur Warnung von Gästen und Personal sind Pflicht (§ 9 Abs. 1). Eine Brandmeldeanlage ist es nicht.
über 60 Gastbetten Zusätzlich Brandmeldeanlage mit automatischen Brandmeldern in den notwendigen Fluren und Handfeuermeldern; Alarmierung löst selbsttätig aus (§ 9 Abs. 2).

Übersicht nach der Muster-Beherbergungsstättenverordnung. Maßgeblich ist die jeweilige Landesfassung.

Vernetzter IoT-Rauchmelder an der Decke eines Hotelzimmers, darunter Bett mit Holzkopfteil und Leselampe

Der IoT-Rauchmelder für den Beherbergungsbetrieb

  • ✓ Funkt autark über das Narrowband-IoT-Netz – kein Router, kein Gateway, kein Gäste-WLAN
  • ✓ Ferninspektion nach DIN 14676-1 Typ C – die Zimmer müssen dafür nicht betreten werden
  • ✓ Aufschaltung auf die Notruf- und Serviceleitstelle, rund um die Uhr besetzt
  • ✓ Alarme und Störungen werden in Echtzeit übertragen und dokumentiert
  • ✓ Mietmodell ab 99 € netto im Monat – keine Anschaffungskosten, Wartung und Dokumentation inbegriffen

Warum die Ferninspektion für Hotels den Unterschied macht

Die jährliche Prüfung von Rauchwarnmeldern ist in der Beherbergung organisatorisch das eigentliche Problem – nicht die Technik. Belegte Zimmer lassen sich nicht betreten, Termine mit Gästen sind kaum planbar, und jeder verpasste Melder muss nachgehalten werden. In der Praxis entsteht daraus eine Nachweislücke, die im Schadensfall gegenüber Versicherung und Behörde schwer zu erklären ist.

Die DIN 14676-1 kennt dafür seit ihrer Novellierung das Inspektionsverfahren Typ C: die vollständige Ferninspektion. Geräte, die dieses Verfahren erfüllen, prüfen Warnsignal, Raucheintrittsöffnungen und Melderumfeld selbsttätig und melden ihren Status mindestens alle zwölf Monate an die für die Inspektion verantwortliche Stelle. Eine Prüfung vor Ort entfällt damit.

Für einen Beherbergungsbetrieb heißt das: keine Zimmerbegehungen, keine Terminabstimmung mit Gästen, keine Lücken in der Dokumentation. Der Nachweis entsteht laufend und liegt vor, bevor jemand danach fragt.

Was die Leitstellenaufschaltung ergänzt

Ein Rauchwarnmelder warnt zunächst nur im Raum. Erst die Aufschaltung macht daraus einen überwachten Vorgang: Der Alarm läuft in der Notruf- und Serviceleitstelle auf, dort wird nach hinterlegtem Objektprofil verfahren – Verifikation, Benachrichtigung der hinterlegten Ansprechpartner, bei Bedarf Alarmierung der Feuerwehr. Jeder Schritt wird protokolliert. Das ist der Unterschied zwischen einem Gerät, das piept, und einem Vorgang, den jemand bearbeitet.

Die Leitstelle der Stadtritter GmbH ist nach VdS 3138 zertifiziert. Diese Zertifizierung betrifft die Leitstelle und die Alarmbearbeitung – sie ersetzt keine VdS-Anerkennung der Anlage oder der Errichtung, falls eine Versicherung diese ausdrücklich verlangt.

Prüfung des Objekts

Bettenzahl, Landesrecht und Gebäudesituation ergeben zusammen, was tatsächlich gefordert ist – Brandwarnanlage oder Brandmeldeanlage. Die Einschätzung ist kostenlos.

Ausstattung und Montage

Melder werden fachgerecht montiert und in Betrieb genommen. Die Geräte funken eigenständig, ein Eingriff in die Haustechnik ist nicht nötig.

Betrieb und Nachweis

Ferninspektion, Aufschaltung und Dokumentation laufen im Hintergrund weiter. Der Prüfnachweis ist jederzeit abrufbar.

Bewertungen

Die Bewertungen stammen von Google. Eine zusätzliche Prüfung, ob jede einzelne Bewertung auf einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung beruht, findet nicht statt.

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Bettenzahl und Bundesland genügen für eine erste Aussage dazu, was gefordert ist und was nicht.

    Häufige Fragen

    Nach § 1 der Muster-Beherbergungsstättenverordnung gelten deren Vorschriften für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. Darunter bleibt es beim allgemeinen Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes. Verbindlich ist immer die Landesfassung, die von der Mustervorschrift abweichen kann.

    Nach der Mustervorschrift nicht. § 9 Absatz 2 MBeVO verlangt eine Brandmeldeanlage erst bei mehr als 60 Gastbetten. Bestehen bleibt aber die Pflicht aus § 9 Absatz 1: Alarmierungseinrichtungen, mit denen Gäste und Betriebsangehörige im Gefahrenfall gewarnt werden können. Aus dem Baugenehmigungsverfahren oder einem Brandschutzkonzept können sich im Einzelfall weitergehende Auflagen ergeben.

    Eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 ist die genehmigungsrelevante Anlage mit Anschaltung an die Feuerwehr. Eine Brandwarnanlage warnt Personen im Gebäude, unterliegt aber nicht demselben Regelwerk und ist deutlich wirtschaftlicher. Welche Variante zulässig ist, hängt an Nutzung, Größe und Landesrecht. Der ausführliche Vergleich steht im Beitrag Brandwarnanlage vs. Brandmeldeanlage.

    Bei Geräten mit vollständiger Ferninspektion nach dem Inspektionsverfahren Typ C der DIN 14676-1 entfällt die Prüfung vor Ort. Die Melder prüfen sich selbst und übermitteln ihren Status mindestens alle zwölf Monate. Belegte Zimmer sind damit kein organisatorisches Hindernis mehr.

    Ja. Die Melder funken über das Narrowband-IoT-Mobilfunknetz und arbeiten damit unabhängig vom Netzwerk des Hauses. Ein Router, ein Gateway oder ein Zugang zum Gäste-WLAN sind nicht erforderlich. Das vermeidet zugleich, dass die Brandwarnung von der IT des Hauses abhängt.

    Die Ausstattung beginnt bei 99 € netto im Monat. Melder und Überwachung werden gemietet, Anschaffungskosten entstehen nicht. Der genaue Preis richtet sich nach der Zahl der Melder und dem gewünschten Leistungsumfang. Die Einschätzung für ein konkretes Objekt ist kostenlos und unverbindlich.

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