Die Schwellenwerte, auf die es ankommt
Für Beherbergungsbetriebe hängt fast alles an der Zahl der Gastbetten. Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) zieht zwei Linien, und zwischen diesen beiden Linien liegt der größte Teil der Hotellerie: kleine Hotels, Hostels, Pensionen, Gasthöfe, Apartmenthäuser und Ferienanlagen.
Erste Linie – mehr als 12 Gastbetten. Nach § 1 MBeVO gelten die Vorschriften der Verordnung für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. Wer darunter bleibt, wird brandschutzrechtlich im Wesentlichen wie eine Wohnung behandelt. Wer darüber liegt, betreibt einen Sonderbau – mit allem, was daran hängt.
Zweite Linie – mehr als 60 Gastbetten. § 9 Absatz 2 MBeVO verlangt erst ab dieser Größe eine Brandmeldeanlage: mit automatischen Brandmeldern, die in den notwendigen Fluren auf die Kenngröße Rauch ansprechen, und zusätzlich mit Handfeuermeldern. Ab derselben Schwelle müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.
Was dazwischen gilt, wird oft übersehen. § 9 Absatz 1 MBeVO gilt für alle Beherbergungsstätten im Anwendungsbereich: Sie müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall Betriebsangehörige und Gäste gewarnt werden können. Ein Betrieb mit 30 Betten braucht also keine Brandmeldeanlage – aber sehr wohl eine funktionierende Warnung. Genau diese Lücke füllen vernetzte Rauchwarnmelder mit Aufschaltung.
Wichtig zur Einordnung: Die MBeVO ist ein Mustertext der Bauministerkonferenz. Verbindlich ist immer das Recht des jeweiligen Bundeslandes. Mehrere Länder verlangen darüber hinaus Rauchwarnmelder in den Gastzimmern selbst – teils ausdrücklich in der Landesverordnung, teils über die Landesbauordnung für alle Räume, in denen bestimmungsgemäß Menschen schlafen. Welche Fassung für ein konkretes Objekt gilt, klärt die Prüfung vorab.