Videoüberwachung für Apotheken –
“Wer war gestern Nacht am Betäubungsmittelschrank?” – “Hat der Kunde wirklich bezahlt?” – “Was ist im Backoffice passiert?”
Fragen wie diese beschäftigen die Apothekenleitung regelmäßig. Oft bleibt nur ein ungutes Gefühl und die Ungewissheit. Eine professionelle Videoüberwachung schafft hier Klarheit: Sie dokumentiert, was wirklich geschah, schreckt Diebe ab und gibt Ihnen die Kontrolle zurück – auch wenn Sie nicht vor Ort sind.
Sind Apotheken videoüberwacht?
Die aktuelle Praxis
Immer mehr Apotheken setzen auf Videoüberwachung als effektiven Schutz vor Diebstahl und zur Aufklärung von Vorfällen. Dabei gilt es, die Balance zwischen Sicherheit und Datenschutzrecht zu wahren. Die Apothekengewerkschaft ADEXA und Datenschutzexperten wie Juristin Christiane Eymers haben klare Grenzen und Voraussetzungen definiert.
Typische Einsatzbereiche der Videoüberwachung in der Apotheke:
● Verkaufsraum mit Fokus auf hochwertige Medikamente
● Eingangsbereiche und Schleuse
● Lager mit Kosmetikartikeln und teuren Präparaten
● Kassenbereich zur Vermeidung von Warenschwund
Die Überwachung dient verschiedenen Zwecken: Prävention von Diebstahl, Aufklärung bei Inventurdifferenzen und Schutz der Mitarbeiter. Wichtig ist dabei die rechtskonforme Umsetzung.
Welche Bereiche dürfen nicht videoüberwacht werden?
Das Datenschutzrecht setzt der Videoüberwachung in Apotheken klare Grenzen. Als Apothekenbetreiber müssen Sie die Persönlichkeitsrechte Ihrer Arbeitnehmer und Kunden respektieren.
Bereiche mit absolutem Überwachungsverbot:
● Toiletten und Umkleidekabinen
● Pausenräume der Beschäftigten
● Reine Arbeitsplätze ohne Kundenverkehr
● Private Rückzugsbereiche
Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen bestätigt: Die dauerhafte Überwachung von Arbeitnehmern ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein aktuelles Urteil betont, dass auch im Backoffice nur bei konkretem Verdacht Kameras installiert werden dürfen. So urteilte etwa das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 7 Sa 1586/09), dass eine permanente Videoüberwachung im Backoffice unzulässig ist, wenn kein konkreter Verdacht besteht. Auch das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 21/03) stellte klar, dass anlasslose Überwachung das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten verletzt und daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Auch bei der Videoüberwachung von Kunden gelten enge rechtliche Grenzen. Nach
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist sie nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse
besteht – etwa zur Diebstahlprävention – und die Maßnahme verhältnismäßig sowie klar erkennbar gekennzeichnet ist. Das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 10 A 820/19) entschied, dass eine umfassende, nicht ausreichend begründete Überwachung der Verkaufsfläche ohne klaren Hinweis gegen Datenschutzrecht verstößt und unzulässig ist.
Grenzfälle, die sorgfältige Abwägung erfordern:
● Arbeitsplätze mit Kundenkontakt
● Bereiche mit Zugang zu Betäubungsmitteln
● Gemischte Zonen (Verkauf/Beratung)
Tipp: Die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihrer Region berät bei Unsicherheiten. Eine Vorabprüfung vermeidet spätere Probleme.
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Videoüberwachung durchgeführt werden?
Die rechtlichen Voraussetzungen für Videoüberwachung in der Apotheke sind klar definiert. Als Apotheker müssen Sie berechtigte Interessen nachweisen und diese gegen die Interessen der Betroffenen abwägen.
Grundvoraussetzungen für legale Videoüberwachung:
Ist Videoüberwachung in Geschäften erlaubt?
Grundsätzlich ist Videoüberwachung in Geschäften und damit auch in Apotheken erlaubt. Die Apothekenleitung muss jedoch strenge Regeln beachten.
Rechtliche Grundlagen:
● DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)
● BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
● Arbeitsrechtliche Bestimmungen
● Urteile zur Arbeitnehmerüberwachung
Im Verkaufsraum ist die Überwachung meist unproblematisch, wenn sie der Verhinderung von Diebstahl dient. Anders sieht es bei der Kameraüberwachung von Mitarbeitern aus. Hier hat die Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt.
Praxisbeispiel aus einem aktuellen Urteil:
In einem aktuellen Urteil (OVG Saarlouis, Az. 2 A 662/17, 14.12.2017) wurde entschieden, dass eine Apotheke, die den Verkaufsraum komplett inklusive Arbeitsplätze überwachte, die Kameras größtenteils entfernen musste. Die
permanente Überwachung von Personal und Kunden im Verkaufsbereich wurde als unverhältnismäßig eingestuft und verboten – lediglich die Kamera am Betäubungsmittelschrank blieb erlaubt
Praktische Umsetzung der Videoüberwachung
Bei der Installation von Videokameras in Ihrer Apotheke sollten Sie systematisch vorgehen:
1. Analyse der Gefährdungslage
● Wo gab es bereits Probleme mit Diebstahl?
● Welche Bereiche sind besonders gefährdet?
● Gibt es Alternativen zur Videoüberwachung?
2. Abstimmung mit Beschäftigten
● Information der Mitarbeiter über geplante Überwachung
● Einholung des Einverständnisses bei Arbeitsplatzüberwachung
● Klärung mit ADEXA oder Betriebsrat
3. Datenschutzkonforme Installation
● Nur notwendige Bereiche überwachen
● Hinweisschilder anbringen (Foto/Symbol)
● Speicherdauer festlegen (meist 48-72 Stunden)
4. Dokumentation
● Zwecke der Überwachung schriftlich fixieren
● Verarbeitungsverzeichnis anlegen
● Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen
Videoüberwachung mit Augenmaß
Videoüberwachung kann Ihre Apotheke effektiv vor Diebstahl schützen und bei der Aufklärung helfen. Die rechtlichen Grenzen sind jedoch eng gesteckt, besonders bei der Überwachung von Arbeitnehmern.
Eine sorgfältige Planung unter Beachtung von Datenschutzrecht und Arbeitnehmerinteressen ist essentiell. Die Einbindung von Experten und die Abstimmung mit ADEXA oder dem Betriebsrat vermeiden spätere Probleme.
Für eine individuelle Beratung zur rechtskonformen Videoüberwachung in Ihrer Apotheke stehen wir gerne zur Verfügung. Gemeinsam finden wir die Balance zwischen Sicherheit und Datenschutz.
Spezielle Überwachungsbereiche in der Apotheke
Verkaufsraum: Die Video-Überwachung des Verkaufsraums ist meist zulässig. Kunden müssen beim Betreten informiert werden. Die Kameras sollten so positioniert sein, dass Arbeitsplätze nicht permanent erfasst werden.
Betäubungsmittelschrank: Hier besteht ein besonderes Sicherheitsinteresse. Die Überwachung ist in der Regel zulässig, sollte aber auf die Zugangskontrolle beschränkt werden.
Backoffice und Lager: Diese Bereiche sind kritisch, da hier hauptsächlich Beschäftigte arbeiten. Eine Überwachung ist nur bei konkretem Verdacht auf Diebstahl zulässig.
Schleuse und Personaleingang: Die Zugangskontrolle per Video ist meist unproblematisch. Wichtig: Keine Dauerüberwachung der Arbeitnehmer beim Kommen und Gehen.
Mitarbeiter und Videoüberwachung – was ist zu beachten?
Die Überwachung von Arbeitnehmern unterliegt besonders strengen Regeln. Als Apothekenbetreiber müssen Sie die Interessen Ihrer Beschäftigten wahren.
Grundsätze bei der Mitarbeiterüberwachung:
● Keine heimliche Überwachung
● Vorherige Information und Begründung
● Möglichst Einverständnis einholen
● Betriebsrat einbeziehen (falls vorhanden)
Die Juristin Christiane Eymers von ADEXA warnt: “Permanente Videoüberwachung von Arbeitsplätzen ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig”; Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt dies.
Alternativen zur permanenten Überwachung:
● Zeitlich begrenzte Überwachung bei konkretem Verdacht
● Überwachung nur außerhalb der Arbeitszeiten
● Fokus auf Waren statt auf Mitarbeiter
● Technische Lösungen (z.B. Warensicherung)
Technische Aspekte und Datenschutz
Moderne Videosysteme bieten viele Funktionen. Nicht alle sind datenschutzrechtlich unbedenklich:
Zulässige Funktionen:
● Aufzeichnung in gefährdeten Bereichen
● Bewegungserkennung zur Reduzierung der Datenmenge
● Automatische Löschung nach festgelegter Zeit
● Zugriffskontrolle und Protokollierung
Problematische Features:
● Gesichtserkennung
● Verhaltensanalyse
● Tonaufzeichnung (nur mit Einwilligung)
● Cloud-Speicherung ohne Verschlüsselung
Die Videoaufnahmen müssen technisch geschützt werden. Unbefugte dürfen keinen Zugriff haben. Die Apothekengewerkschaft empfiehlt professionelle Systeme mit Verschlüsselung.
Videoüberwachung mit Augenmaß
Videoüberwachung kann Ihre Apotheke effektiv vor Diebstahl schützen und bei der Aufklärung helfen. Die rechtlichen Grenzen sind jedoch eng gesteckt, besonders bei der Überwachung von Arbeitnehmern.
Eine sorgfältige Planung unter Beachtung von Datenschutzrecht und Arbeitnehmerinteressen ist essentiell. Die Einbindung von Experten und die Abstimmung mit ADEXA oder dem Betriebsrat vermeiden spätere Probleme.
Für eine individuelle Beratung zur rechtskonformen Videoüberwachung in Ihrer Apotheke stehen wir gerne zur Verfügung. Gemeinsam finden wir die Balance zwischen Sicherheit und Datenschutz.
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